Satzung Antidiskriminierung Mittelhessen e.V.

Gründungssatzung vom 26. JUNI 2019

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

(1) Der Verein trägt den Namen „Antidiskriminierung Mittelhessen“ – im Folgen­den „Verein“ genannt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V."
         „Antidiskriminierung Mittelhessen e.V.“

(2) Der Sitz des Vereins ist Gießen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mild­tätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abga­benordnung.

Zweck des Vereins i.S.d. § 52 AO ist die

  • Förderung der Volksbildung
  • Förderung des Wohlfahrtswesens
  • Förderung der Gleichberechtigung aller Geschlechter
  • allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens

(2)  Ziel des Vereins ist es, Diskriminierung abzubauen, indem er dazu beiträgt, dass Menschen die Möglichkeit haben, ohne Benachteiligung leben zu können – unabhängig von Hautfarbe, ethnischer Herkunft,  Nationalität, Sprache, Ge­schlecht, Religion oder  Weltanschauung, sexueller Orientierung oder Identität, Alter, einer Behinderung, Krankheit, körperlichen Merkmalen, Bildungsstand, sozialem oder rechtlichem Status, seien es nun tatsächliche oder zugeschrie­bene Merk­male. Hierzu gehört u.a. die Unterstützung ratsuchender Personen (hilfsbedürf­tige Personen i.S.d. § 51 AO). Der Verein setzt sich dafür ein,

... dass Menschen, die Diskriminierung erfahren, Unterstützung erhalten und dass sie qualifiziert, unabhängig und parteilich begleitet werden,

... dass Menschen mit Diskriminierungserfahrung sich gegenseitig stärken kön­nen und erfolgreiche Strategien gegen Diskriminierung entwickeln,

... dass sowohl kommunale Gebietskörperschaften, als auch Initiativen, Grup­pen, Vereine, Unternehmen, Organisationen, Medien und öffentliche Einrich­tun­gen ein Netzwerk gegen Diskriminierung bilden und damit Prozesse der Sensi­bilisierung, der Prävention sowie gemeinsamer Wachsamkeit implementie­ren,

... sowie für präventive Maßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Dis­kri­minierung.

 (3) Diese Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Aktivitäten ver­wirklicht:

a) Die Einrichtung einer qualifizierten Anlaufstelle für Ratsuchende. (Siehe § 3)

b) Die Förderung der Selbst-Stärkung diskriminierter Menschen (Empowerment).

c) Thematisierung von Diskriminierung und ihrer Alltäglichkeit im öffentlichen Diskurs, in Publikationen und öffentlichen Veranstaltungen, sowie die Stärkung einer demokratischen Kultur der Anerkennung von Vielfalt.

d) Vielfältige Bildungsmaßnahmen sowie die Unterstützung von wissenschaftli­cher und fachpolitischer Expertise.

e) Die Förderung und Entwicklung von nichtdiskriminierenden Grundsätzen und Maßnahmen in der Struktur des Vereins selbst.

§ 3 Einrichtung einer mobilen Anlaufstelle

(1) Ziel des Vereins ist die Einrichtung einer mobilen Antidiskriminierungsstelle. Sie soll von Diskriminierung betroffenen Menschen ermöglichen, qualifizierte Begleitung und Unterstützung zu erhalten, um gegen Diskriminierung vorgehen zu können.

(2) Die Antidiskriminierungsstelle soll horizontal und mehrdimensional (merk­mals- und zielgruppenübergreifend) ausgerichtet und niedrigschwellig (für alle offen und gut erreichbar) gestaltet werden.

(3) Die Anlaufstelle verzahnt sich außerdem mit bereits vorhandenen, meist merkmalspezifischen, Angeboten in der Region. Durch Kooperation und Ver­net­zung soll gut erreichbare Betreuung für alle Betroffenen gewährleistet wer­den.

(4) Die Antidiskriminierungsstelle verpflichtet sich zu Maßnahmen der Quali­täts­sicherung und Selbstevaluation.

(5) Die Arbeit der Antidiskriminierungsstelle muss finanziell gesichert sein. Kommunale Gebietskörperschaften können sich an der Betroffenenbegleitung durch Förder- und Sachmittel unterstützend beteiligen.

(6) Näheres regelt die Vereinsordnung.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(3) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiese­ner Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeit­aufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemein­nützige Zielsetzung des Vereins.

§ 5  Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann werden: jede natürliche Person (bei nicht ge­schäftsfähigen Personen vertreten durch deren gesetzliche Vertretung) oder jede juristische Person, sowie Gebietskörperschaften und Initiativen, wenn sie von einer voll geschäftsfähigen natürlichen Person vertreten werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, bei Ablehnung kann auf Antrag die Mitgliederversammlung darüber entscheiden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an. Bei Ablehnung wird die Begründung nicht mitgeteilt.

(3) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Vereinsordnung geregelt.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, den Tod des Mitglieds oder die Auflösung des Vereins.

(5) Durch schriftliche Kündigung kann der Austritt zum Ende des Geschäftsjah­res erfolgen. Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten.

(6) Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus dem Verein ausge­schlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung, Ansehen und Interessen des Vereins oder wenn das Mitglied mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Vor dem Beschluss ist das Mitglied zu hören. Gegen den Ausschluss kann in der Mitgliederversammlung widerspro­chen werden. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(7) Alles Weitere regelt die Vereinsordnung.

§ 6  Organe

(1) Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung   b) Vorstand  

 (2) Für Tätigkeiten außerhalb von Vereinsämtern kann der Verein mit Mitglie­dern oder sonstigen Dritten gesonderte Dienstverträge abschließen und eine angemessene Vergütung vereinbaren.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins und ist zustän­dig für die/den

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands
c) Beschluss des Wirtschaftsplanes, einschließlich der weiteren Verwen­dung des Jahresüberschusses
d) Wahl des Vorstands            
e) Wahl der Kassenprüfer*innen
f)  Beschluss der Vereinsordnung
g)  Änderung der Satzung
h)  Auflösung des Vereins                

(2) Es findet einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Wei­tere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder von dem*der Ge­schäftsführer*in  im Auftrag des Vorstands unter Einhaltung einer Einladungs­frist von mind. zwei Wochen in Textform (Brief oder E-Mail) mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung wird von der*dem Vorsitzenden (bei Abwesenheit durch ein anderes Vorstandsmitglied)  geleitet.

(4) Themenanträge mit Beschlusscharakter, die nicht in der vom Vorstand ver­sandten Tagesordnung enthalten sind, sind mindestens acht Tage vor dem Ter­min der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform (Brief, E-Mail) schriftlich einzureichen. Die Anträge sollten begründet werden.

(5) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abge­ben. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rück­sicht auf die nicht anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit  ge­fasst, sofern die Satzung keine andere Regelung getroffen hat.

(6) Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehr­heit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(7) Es wird offen abgestimmt, es sei denn, dass ein Drittel der anwesenden Mit­glieder eine schriftliche und geheime Abstimmung verlangt. Bei Stimmengleich­heit gilt der Antrag als abgelehnt. 

(8) Die Niederschrift der Mitgliederversammlung und deren Entscheidungen werden von der Sitzungsleitung  und der Protokollführung unterzeichnet.

(9) Satzungsänderungen, die von Behörden (z.B. Registergericht, Finanzverwal­tung)  verlangt werden, kann der Vorstand selbstständig beschließen. Die Mit­gliederversammlung ist darüber zu Informieren.

(10) Für Wahlen gilt:
Hat im ersten Wahlgang kein*e Kandidat*in oder kein kandidierendes Team mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Beiden statt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stim­menzahlen erreicht haben. Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorge­nom­men. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied eine geheime Wahl ver­langt.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem*der Vor­sitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem*der Schatzmeister*in, dem/der Schriftführer*in und Beisitzer*innen. Alle fördernden Gebietskörper-schaften sind als juristische Personen im Vorstand – i.d.R. als Beisitzer*innen -  vertreten.

(2) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Angelegenhei­ten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. In seinen Aufgabenbereich fallen insbesondere:

  1. die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. die Aufstellung des Vereinshaushalts, Buchführung, Erstellung des Jahres­be­richts,
  4. die Aufstellung einer Projektplanung für Maßnahmen des Vereins,
  5. Beschluss über die Aufnahme von Mitgliedern.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussvorschlag als abgelehnt.

(5) Der Vorstand kann Beschlüsse auch in Textform (Brief, E-Mail) fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Form der Beschlussfassung schriftlich zustim­men (Umlaufverfahren).

 (6) Zu den Sitzungen des Vorstands wird von dem*der Vorsitzenden, oder von dem*der Geschäftsführer*in im Auftrag des Vorstands mit einer Frist von zwei Wochen in Textform (Brief oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnungspunkte eingeladen.

(7) Über die Sitzungen des Vorstands ist jeweils ein Protokoll anzufertigen und von der Sitzungsleitung  sowie dem*der  Schriftführer*in  zu unterzeichnen.

(8) Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger*innen im Amt. Die Vorstandsvorsitzenden können en bloc gewählt werden. Wenn keine Kandidatur en bloc zustande kommt, kann jedes Vorstandsmitglied auch ein­zeln kandidieren und es wird einzeln gewählt. In diesem Fall erfolgt zuerst die Kandidatur und Wahl des*der Vorsitzenden und dann der zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Es ist jeweils eine Einzelvertretung zu wählen. Gewählt ist wer die meisten Stimmen be­kommt. Die Beisitzer*innen können en bloc gewählt wer­den. Mitglieder des Vorstands können nur Vereinsmitglieder sein. Vereinsmitglieder können natürliche Per­sonen oder Vertreter*innen juristischer Personen sein. Vorstandsmitglieder kön­nen als hauptamtliche Geschäftsführer*innen bestellt oder berufen werden. Für ihre Dienste erhalten sie eine angemessene Vergütung. Maßstab der Angemes­senheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Näheres wird in ihrem Dienstvertrag geregelt. Ein mit Vorstandsmitgliedern geschlossener Dienstver­trag endet – im Rahmen der vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfristen – mit dem Ende der Amtszeit des Vorstandsmitglieds, ohne dass es einer Kündi­gung bedarf.

(9) Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung mit den Stimmen von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. Bis zur Neuwahl führt der bisherige Vorstand die Geschäfte fort.

(10) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet

         a) durch Ablauf seiner Amtszeit oder durch Rücktritt; das Mitglied bleibt          jedoch auf Verlangen des Vorstands bis zur Neuwahl bzw. Zuwahl im      Amt.

         b) durch den Tod des Vorstandsmitglieds.

(11) Der Vorstand kann ausscheidende bzw. nicht besetzte Vorstandspositionen durch Zuwahl (Kooptation) bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.

(12) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der*die erste Vorsitzende oder eine*r der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

(13) Einschränkungen der Rechtsgeschäfte im Innenverhältnis regelt die Ver­einsordnung.

(14) Der Vorstand nimmt die laufenden Geschäfte wahr. Zu den laufenden Ge­schäften gehören alle Aufgaben, die nicht der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(15) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit eine Geschäftsstelle einrichten und eine Geschäftsführung bestellen. Die Mitgliedskommunen und Landkreise unterstützen den Vorstand.

(16) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Beirat

Zur Beratung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden. Näheres regelt die Vereinsordnung.

§ 10 Rechnungsprüfung

Die gesamte Vereinsbuchführung mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen werden jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer*innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, geprüft. Ihr Be­richt ist der Mitgliederversammlung vorzutragen. Kassenprüfer*in kann ein Mit­glied des Vereins oder auch eine dritte Person sein.

§ 11 Änderung des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins

(1) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Regis­terbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederver­sammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(2) Über die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszwecks kann entweder in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitglieder­versammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder entschie­den werden, oder durch einstimmige schriftliche Zustimmung aller Mitglieder.

(3) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegüns­tigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bildungsstätte Anne Frank e.V., welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Antidiskriminierungsarbeit zu verwenden hat.

§ 12 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes­datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Täti­gen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem je­weiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu ge­ben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hin­aus.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsfüh­rende Vorstand eine*n Datenschutzbeauftragte*n.

§ 13 Schlussabstimmung

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am heutigen Tag er­richtet. Sie wird von der*dem Vorsitzenden, der Protokollführung und von den auf nach­folgender Seite aufgeführten Gründungsmitgliedern unterzeichnet.

Gießen, 26. Juni 2019

 

 

 

 

Dr. Alexandra Kurth                               Julia Hettenhausen

Vorsitzende*r                                         Protokollführung

 

Gründungsmitglieder:

Vor- und Nachname; ggfls. i.V. (für: Name der Institution); Unterschrift

  1. Anita Schneider                              Landkreis Gießen
  2. Istayfo Turgay                                 Landkreis Gießen
  3. Dr. Christine Amend-Wegmann
  4. Astrid Eibelshäuser                         Universitätsstadt Gießen
  5. Gerda Weigel-Greilich                     Universitätsstadt Gießen
  6. Laura Griese
  7. Cemal Sancar                                  Ezidische Gemeinde Hessen e.V.
  8. Jens Weigel                                     DIG e.V. Gießen
  9. Torben Stich                                   nbkk e.V. Gießen
  10. Goharik Gareyan
  11. Martin Klatt                                     Aidshilfe Gießen e.V.
  12. Dr. Antje van Elsbergen
  13. Dr. Alexandra Kurth
  14. Robert Schönzart                            angekommen e.V.
  15. Nadya Homsi
  16. Oliver Fourier                                 ISD Gießen
  17. Marian Zachow                               Landkreis Marburg-Biedenkopf
  18. Dr. Thomas Spies                           Universitätsstadt Marburg
  19. Dr. Mustapha Ouertani                   Atrium e.V.
  20. Dr. Christine Amend-Wegmann       Aidshilfe Marburg
  21. Claus Schäfer                                  bipoli e.V. Marburg
  22. Claus Schäfer
  23. Tim van Slobbe                               Schule für alle im LK Gießen e.V.